Ausgabe 1/2023, Januar

Abhandlungen

  • Constanze Janda, Speyer, Gewaltschutz als kommunale Aufgabe? Eine Betrachtung der Umsetzungspflichten aus der Istanbul-Konvention im föderalen System

    Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Bundesrepublik zum effektiven und nachhaltigen Schutz von Frauen vor Gewalt und Bedrohung. Im föderalen System sind dabei alle staatlichen Ebenen adressiert. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Bund nur eingeschränkte Regelungsmöglichkeiten. Gewaltschutz, insbesondere die Schaffung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Infrastruktur an Frauenhäusern, lässt sich dem örtlichen Wirkungskreis zuordnen. Damit die Kommunen diese Aufgabe verbindlich und nachhaltig wahrnehmen, muss sie als Pflichtaufgabe ausgestaltet werden. Dies liegt in der Verantwortung der Länder.

  • Michael Droege/Gerrit RĂĽdiger, TĂĽbingen/Wiesbaden, Der leistungsbezogene doppische Haushalt – Zur Novellierung der Hessischen Landeshaushaltsordnung

    Mit der Novelle der Landeshaushaltsordnung und dem Modell eines leistungsbezogenen doppischen Haushalts betritt das Land Hessen haushaltsrechtliches Neuland und leistet einen Beitrag zur Harmonisierung der Doppik und der traditionellen Kameralistik. Der Beitrag ordnet die Novelle in den Stand der Haushaltspraxis in Bund und Ländern ein (I., II.), stellt die neuen Regelungen der LHO in ihrem Kern vor (III.) und würdigt sie am Maßstab der haushaltsverfassungsrechtlichen Rahmenvorgaben, namentlich des Haushaltsgrundsätzerechts des Bundes und des Grundsatzes der Budgetspezialität (IV).

  • Tjaberich Frederik Kramer, Oldenburg, Die pandemiebedingte Triage-Situation und das Regelungsziel der Maximierung der Ăśberlebendenzahl

    Wenn die Versorgungsgüter begrenzt sind, zielt massenmedizinische Versorgung darauf ab, möglichst viele Leben zu retten und Gesundheitsschäden zu vermeiden. Dieses Ziel berührt unweigerlich Fragen der menschlichen Existenz und macht eine Auseinandersetzung mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unabdingbar. Dabei steht der Gesetzgeber angesichts der anhaltenden Covid-19-Pandemie vor der Herausforderung, wie medizinische Ressourcen im Falle eines Kapazitätsmangels zu verteilen sind.

  • Christopher KĂĽhner/Johannes Unterreitmeier, MĂĽnchen, Kommunale Förderung fĂĽr Extremisten? Zugleich Besprechung von BVerwG, Urteil vom 6.4.2022 – 8 C 9.21

    Das Bundesverwaltungsgericht hat Gemeinden die Zuständigkeit abgesprochen, bei der Gewährung freiwilliger Leistungen neben dem primären Förderzweck das (sekundäre) Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu verfolgen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den Unterschied zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch die Rolle der Kommunen innerhalb des gesamtstaatlichen Konzepts der „streitbaren Demokratie“. Die Entscheidung soll daher im Folgenden einer kritischen Analyse unterzogen werden.

Buchbesprechungen

  • Johann Bader/Michael Funke-Kaiser/Thomas Stuhlfauth/Jörg von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8., neu bearbeitete Auflage (Heinrich Amadeus Wolff)
  • Hans Lisken/Erhard Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz, 7. Auflage (Heinrich Amadeus Wolff)
  • Matthias Kötter/Tilmann J. Röder/Jens Deppe/Julie Trappe/Tillmann Schneider, (Hrsg.), Rechtsstaatsförderung, Handbuch fĂĽr Forschung und Praxis (Michael Fuchs)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 6.4.2022 – 8 C 9.21 – (BayVGH) – Kein Ausschluss von einer umweltbezogenen Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology (vgl. Abhandlung KĂĽhner/Unterreitmeier)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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