Ausgabe 04/2025, Februar

Abhandlungen

  • Christian Schrader, Fulda, Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Projektmanager?

    Zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann ein Projektmanager beauftragt werden. § 2b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) konkretisiert diese Möglichkeit nach verkehrs- und energierechtlichen Vorbildern. Die Ausweitung dieser Form des Verwaltungshelfers stellt Fragen nach den Grenzen der funktionalen Privatisierung von Verwaltungsaufgaben. Ein Berufs- und Anforderungsprofil besteht nur in Ansätzen. Genehmigungsbehörden müssen eine Beauftragung prüfen, aber es sprechen einige Gründe gegen eine durchgehende Erledigung von Verfahrensschritten durch Projektmanager. Es wird kein schneller breitflächiger Beschleunigungsschub für Genehmigungsverfahren eintreten. Daher bleibt Raum und Notwendigkeit, andere Wege zur personellen Entlastung von Genehmigungsbehörden zu finden.

  • Sven Eisenmenger, Hamburg, Ist Verwaltungsrecht konkretisiertes Verfassungs- und Unionsrecht? – Eine Formel auf dem verwaltungsrechtswissenschaftlichen PrĂĽfstand

    Die Formel „Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht“, die Ende der 1950er Jahre veröffentlicht wurde, findet sich noch heute in der verwaltungsrechtswissenschaftlichen Literatur. Die These ist allerdings auch vermehrt in die Kritik geraten und wird teilweise sogar abgelehnt. Der bisherige verwaltungsrechtswissenschaftliche Diskurs bezieht sich vor allem auf die Gegenargumentation der These. Der Aspekt der Positivargumentation anhand des verwaltungsrechtlichen Normenbestands spielt dagegen kaum eine Rolle. Auch wird die Diskussion nur wenig anhand konkreter Verwaltungsrechtsgebiete geführt. Angesichts der Europäisierung des Verwaltungsrechts ist außerdem das Unionsrecht einzubeziehen. Die nachfolgende Untersuchung geht daher der Frage nach, ob „Verwaltungsrecht konkretisiertes Verfassungs- und Unionsrecht“ ist, und beleuchtet dies anhand des Öffentlichen Wirtschaftsrechts sowie des Polizei- und Ordnungsrechts.

  • Jonas BrĂĽgmann/Christian Wuntke, Hamburg/Berlin, Völkerrechtliche Einordnung des Begriffs der Kriegspartei am Beispiel von Waffenlieferungen Deutschlands an die Ukraine

    Die rechtliche Beurteilung des Überfalls Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 ist vergleichsweise eindeutig und einhellig ausgefallen. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg markiert eine beispiellose Zäsur für die europäische Friedensordnung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Weniger eindeutig und einhellig wird die Frage nach einer militärischen Unterstützung der Ukraine beantwortet. Weitreichende Forderungen der Ukraine, etwa betreffend Angriffe auf russisches Hinterland und die Lieferung von entsprechendem militärischen Material, werden nicht zuletzt mit Verweis auf das Völkerrecht zurückgewiesen. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch einer völkerrechtlichen Einordnung des Begriffs der Kriegspartei am Beispiel von Waffenlieferungen Deutschlands an die Ukraine.

Kleinerer Beitrag

  • Gunter Warg, BrĂĽhl, Corona-Impfpflicht und Evidenz – die Chance des Bundesverfassungsgerichts zur Neubewertung – Zugleich Anmerkung zum Vorlagebeschluss des VG OsnabrĂĽck vom 3.9.2024, 3 A 224/22

    In der Rückschau auf die Corona-Zeit bleiben Zweifel, ob Rechtsprechung und Staatsrechtslehre die Herausforderungen gemeistert haben, die Impfpflicht, Einschränkungen von Gottesdiensten, nächtliche Ausgangssperren, Schulschließungen, Maskenpflicht und vieles mehr für die Grundrechte bedeutet haben. Insbesondere die sektorale Impfpflicht und die 2G-Regelungen provozieren die Frage, ob die Eingriffe evidenzbasiert und damit überhaupt geeignet waren. Wichtig wäre deshalb eine gerichtliche und parlamentarische Aufarbeitung der medizinisch-epidemiologischen Studienlage zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschränkungen. Den Anfang kann das Bundesverfassungsgericht machen und die einrichtungsbezogene Impfflicht einer Neu-Evaluierung unterziehen.

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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