Ausgabe 3/2024, Februar
Abhandlungen
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Nils Schaks, Basel, „Rechtsschutzgleichheit“ im Verwaltungsprozess – Prozesskostenhilfe für juristische Personen
Der Beitrag beschäftigt sich mit der ungeklärten und wenig untersuchten Frage, wo im deutschen Verfassungsrecht der Anspruch auf Prozesskostenhilfe verankert ist und welche Auswirkungen diese Verankerung auf juristische Personen hat. Es wird argumentiert, dass sich für verwaltungsgerichtliche Verfahren der Anspruch auf PKH allein aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergibt. Deshalb können – entgegen der überwiegenden Ansicht – aus verfassungsrechtlichen Gründen auch juristische Personen Anspruch auf PKH haben.
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Simon Diethelm Meyer, Kiel, Die Bremswirkung der Schuldenbremse – Zugleich Bemerkungen zu BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22
Seit 2020 haben Bund und Länder wiederholt die Schuldenbremse nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG ausgesetzt, um über einen mehrjährigen Zeitraum unterschiedlichste politische Maßnahmen aus Notkrediten zu finanzieren. Wie das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 verdeutlicht, ist ein solches Vorgehen verfassungswidrig. Der Schuldenbremse kommt im Interesse intertemporaler Gewaltenteilung eine sachliche und zeitliche Bremswirkung zu. Sie begrenzt die Staatsverschuldung spürbar, lässt aber zugleich Raum für die Krisenbewältigung. So darf der Haushaltsgesetzgeber aufgrund des Ukraine-Krieges für das Haushaltsjahr 2023 erneut eine Notlage erklären. Klimaschutzmaßnahmen müssen dagegen aus dem regulären Haushalt finanziert werden.
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Christian Pfengler, Schwerin, Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung nach dem Waffengesetz
Der Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Durchsuchungsanordnung nach dem Waffengesetz zur sofortigen Sicherstellung von Waffen, Munition und Erlaubnisdokumenten angeordnet werden kann. Hierbei wird insbesondere anhand aktueller Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgezeigt, dass allein die Verwaltungsgerichte für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig sind. Vor Erlass der Anordnung hat das Verwaltungsgericht in erster Linie zu prüfen, ob die beabsichtigte sofortige Sicherstellung offensichtlich rechtswidrig ist. Es obliegt dem Antragsteller, glaubhaft zu machen, dass statt eines Herausgabeverlangens unter Fristsetzung eine sofortige Sicherstellung sowie die Durchsuchung zu dessen Durchführung erforderlich sind.
Kleinerer Beitrag
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Michael Kloepfer, Berlin, Zur „Einrede“ fehlender Zuständigkeit staatlicher Stellen bei der Erforderlichkeitsprüfung
Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung wird eine staatliche Maßnahme u.a. darauf untersucht, ob nicht weniger eingriffsintensive, aber in etwa gleich wirksame Maßnahmen ergriffen werden könnten. Einem solchen milderen Mittel kann ein Verband nicht entgegenhalten, es aufgrund fehlender Zuständigkeit auf diese Weise nicht ergreifen zu dürfen. Vielmehr ist es Aufgabe des Staates, dass sich die Kompetenzordnung nicht einseitig zu Lasten des Bürgers auswirkt. Er muss die Voraussetzungen in einer konsistenten Zuständigkeitsordnung schaffen, dass die vom Erforderlichkeitsgebot verlangte mildere Maßnahme auch ergriffen werden darf.
Buchbesprechungen
- Julian Philipp Breder, Vergleichende Analyse der Kreisverfassungssysteme in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland (Hans-Günter Henneke)
- Dennis Jurdt, Artenschutz und Windenergieanlagen (Jürgen Held)
- Oliver Lepsius/Robert Chr. Van Ooyen/Frank Schale (Hrsg.), Karl Loewenstein, Des Lebens Überfluß (Michael Fuchs)
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 – Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021; Übertragung von Kreditermächtigungen auf das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (vgl. Abhandlung Meyer)