Ausgabe 8/2020, April

Abhandlungen

  • Laura Hering, Heidelberg, Das Vertragsverletzungsverfahren als Instrument zum Schutz der Unionswerte – Zugleich Bemerkungen zu EuGH, Urt. v. 24.6.2019, C-619/18, Kommission/Polen

    Die Große Kammer des EuGH hat entschieden, dass die Republik Polen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV verletzt hat, indem sie das Ruhestandsalter für – auch amtierende – Richter des Obersten Gerichts herabsetzte und dem polnischen Präsidenten die Befugnis verlieh, nach freiem Ermessen den Dienst dieser Richter zu verlängern. Mit diesem Urteil setzt der Gerichtshof einen Meilenstein in der europäischen Rechtsstaatlichkeitskrise. Seine Bedeutung ergibt sich daraus, dass der Gerichtshof erstmals im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme zur Organisation des Gerichtswesens mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unabsetzbarkeit entschieden hat. Aber auch darüber hinaus fordert das Urteil unter verschiedenen Aspekten zur Diskussion heraus.

  • Lisa-Marie LĂĽhrs, Köln, Unionsrechtliche Zulässigkeit von Verwaltungsvereinbarungen zwischen EU-Mitgliedstaaten – Dargestellt am Beispiel bilateraler RĂĽcknahmeabkommen

    Mithilfe auf Regierungsebene abgeschlossener bilateraler Rücknahmeabkommen bezweckt die Bundesrepublik eine beschleunigte Rückführung von an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Schutzsuchenden in andere EU-Mitgliedstaaten. Mit der Dublin-III-VO existiert jedoch bereits eine sekundärrechtliche Regelung zur Zuständigkeitsverteilung von Anträgen schutzsuchender Personen innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Der Beitrag untersucht am Beispiel bilateraler Rücknahmeabkommen, ob der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht zulässig ist oder gegen das unionale Kompetenzregime verstößt.

  • Johan Horst, Berlin, Transnationale Gewaltenteilung und Gewaltengliederung – Eine Gewaltenteilungslehre fĂĽr die transnationale Konstellation

    Dieser Beitrag aktualisiert die grundlegenden Begriffe der Gewaltenteilung – verstanden als Partizipation an politischer Machtausübung – und Gewaltengliederung – verstanden als funktionale Gliederung in legislative, judikative und exekutive Elemente – für die transnationale Konstellation. Zwar haben diese Begriffe oft eine verfassungsstaatliche Engführung erfahren. Diese ist jedoch keineswegs zwingend: Die Gewaltenteilung verweist historisch nicht notwendig auf eine verfassungsstaatlich organisierte Staatsgewalt, sondern auf eine Pluralität gesellschaftlicher Kräfte und die Gewaltengliederung ist vielmehr ein Merkmal rechtlicher Normativität. So verstanden enthalten diese Prinzipien wichtige Elemente für ein normativ gehaltvolles Verständnis des transnationalen Rechts.

Buchbesprechung

  • Karl-Peter Sommermann/Bert Schaffarzik (Hrsg.), Handbuch der Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa (Martin SteinkĂĽhler)

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 24.6.2019 – C-619/18 – Kommission/Polen – Herabsetzung des Ruhestandsalters fĂĽr Richter; Unabsetzbarkeit der Richter und richterliche Unabhängigkeit (vgl. Beitrag Hering)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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