Ausgabe 24/2015, Dezember

Abhandlungen

  • Josef Franz Lindner, Augsburg, Gibt es ein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip?

    Seit der Aufhebung des Art. 74 a GG im Zuge der Föderalismusreform des Jahres 2006 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nur mehr für die Besoldung der Beamten des Bundes. Für die Beamten der Länder liegt die Besoldungsgesetzgebungskompetenz bei diesen. Dies hat dazu geführt, dass sich die Höhe der Besoldung für vergleichbare Besoldungsgruppen im Bund und in den Ländern teilweise in beachtlichem Umfang auseinanderentwickelt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Grundsatzurteil zur Richter- und Beamtenbesoldung vom 5. Mai 2015 diese Problematik aufgegriffen. Zwar hat es einem besoldungsrechtlichen Homogenitätsprinzip eine Absage erteilt, jedoch dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip selbst homogenitätsähnliche Direktiven für die Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern erschlossen.

  • Michael Fuchs, Berlin, Fluchtverursachung und das Völkerrecht

    Das Hauptaugenmerk bei der europäischen Flüchtlingskrise liegt derzeit nachvollziehbarerweise vor allem auf deren innenpolitischer Bewältigung in den Zufluchtsstaaten. Eine differenzierte Betrachtung muss jedoch auch die Ursachen in den Blick nehmen. Im vorliegenden Beitrag geht es allein um die Frage, ob es die internationale Staatengemeinschaft hinnehmen muss, dass ein Staat infolge von „bad governance“ massenhaft Flüchtlinge produziert und diese auch noch in dritte Staaten exportiert.

  • Andre Gard, SaarbrĂĽcken, Entscheidungen ĂĽber Aspekte der FlĂĽchtlingshilfe durch das Volk

    Im Zuge der aktuellen politischen Diskussion bei der Hilfe Deutschlands für Flüchtlinge aus Krisengebieten wie Syrien oder dem Operationsgebiet des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS) haben die entsprechenden Maßnahmen, insbesondere der Bau von oder die Nutzungsänderung vorhandener Gebäude zu Unterkünften für Asylsuchende, oftmals zu kontroversen Diskussionen innerhalb der betroffenen Gemeinden geführt. Zunehmend wird dabei der Ruf nach Abstimmungsmöglichkeiten über die Durchführung solcher Vorhaben laut. Hier setzt der Beitrag an und untersucht, ob dieser Forderung nachgekommen werden kann.

  • Johannes Unterreitmeier, MĂĽnchen, Obsiege und zahle! – Zur Lehre von der Kostenfreiheit behördlicher Prozessvertretung und ihren paradoxen Konsequenzen

    Im Verwaltungsprozess treten häufig große Unternehmen der Privatwirtschaft mit hoch spezialisierten Rechtsanwälten auf. Ihre Verfahren betreffen oft beträchtliche Streitwerte. Das kann für die Beklagtenseite, die sich durch Behördenbedienstete selbst vertritt, sehr teuer werden, selbst wenn die Klage überwiegend erfolglos bleibt. Denn nach h.M. steht ihr insoweit kein Anspruch auf Entschädigung zu. Inzwischen hat jedoch der rechtliche Wandel wesentlichen Argumenten dieser Lehre von der Kostenfreiheit behördlicher Prozessvertretung die Grundlage entzogen. Ihre Aufrechterhaltung erweist sich als Anachronismus, der zu seltsamen Konsequenzen bei der Kostentragung führen kann und die Kohärenz der prozessualen Kostenerstattungsansprüche infrage stellt. Der folgende Beitrag zeichnet die historische Entwicklung nach, beleuchtet den aktuellen Meinungsstand und zeigt die paradoxen Konsequenzen der h.M. auf, um abschließend Lösungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda zu unterbreiten.

Bericht

  • Sebastian Vorwalter, Augsburg, Zweiter Deutscher Umwelt- und Infrastrukturrechtstag 2015 – Konzessionen im Umwelt- und Infrastrukturrecht

Buchbesprechungen

  • Peter Häberle/Michael Kilian/Heinrich Amadeus Wolff (Hrsg.), Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts (Hans-Christof Kraus)
  • Ewald Grothe (Hrsg.), Carl Schmitt – Ernst Rudolf Huber Briefwechsel 1926–1981 (Peter Hoeres)
  • Martin Gebauer/Tamotsu Isomura/Hiroyuki Kansaku/Martin Nettesheim (Hrsg.), Alternde Gesellschaften im Recht (Alexander Schink)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. – Amtsangemessene Richterbesoldung (vgl. Abhandlung Lindner)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

Diese Ausgabe bei beck-online.de lesen

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.