Ausgabe 23/2011, Dezember

Abhandlungen

  • Alexander Schink, Bonn/Neuss, Verhältnis der Planfeststellung zur Raumordnung

    Der Landesplanung und der Regionalplanung kommt für die Planfeststellung eine besondere Bedeutung zu. Planfeststellungen sind an die in diesen Plänen konkretisierten Ziele der Raumordnung gebunden. Soweit hierin z.B. Trassen- oder Standortentscheidungen für planfeststellungsbedürftige Vorhaben enthalten sind, kann die Planfeststellungsbehörde hiervon nicht abweichen. Ein eigener Abwägungsspielraum steht ihr insoweit nicht zu. Dabei besteht naturgemäß die Gefahr der Überschneidung der Aufgaben- und Kompetenzbereiche der Raumordnung und der Fachplanung. Der Beitrag geht der Frage nach, wo konkret die Grenzziehung zwischen beiden Aufgabenbereichen verläuft und welche Anforderungen in der Raumordnung an die Abwägung und die Alternativenprüfung bei gebietsscharfen Festlegungen von planfeststellungsbedürftigen Infrastrukturprojekten zu stellen sind.

  • Hauke von Seht, DĂĽsseldorf, Raumordnung fĂĽr die Windkraftnutzung an Land – Ausbau erfordert neue Rahmenbedingungen

    Die Windenergienutzung gilt zunehmend als ein Schlüsselelement des künftigen deutschen Energiesystems. Vor diesem Hintergrund geht der Beitrag zunächst näher auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Energieform und die korrespondierenden Nutzen ein. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Onshore-Windenergie (das heißt auf dem Festland). Gegenstand des zweiten Teils ist die Fragestellung, welche konkreten räumlichen Onshore-Potenziale in Deutschland bestehen, wie diese genutzt werden und wie es um die Akzeptanz bestellt ist. Darauf aufbauend folgen Ausführungen dazu, welche neuen raumordnerischen Rahmenbedingungen erforderlich sind, damit die Onshore-Windkraftnutzung gezielt und raumverträglich ausgebaut werden kann. Hier bestehen angesichts relativ geringer Kosten des Onshore-Windstroms auch volkswirtschaftlich wichtige Handlungsoptionen.

  • Leslie Manthey, Hannover/Christopher Unseld, Ann Arbor, Der Mythos vom contra-legem-Verbot: Vom Umgang des EuGH mit einem Verfassungsprinzip

    Im Hinblick auf das contra-legem-Verbot als Grenze richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts wurde bislang kaum thematisiert, dass dies nicht nur eine Auslegungsgrenze für nationale Gerichte, sondern womöglich auch einen prozeduralen Grundsatz von Verfassungsrang im Unionsrecht darstellt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz prinzipiell, sieht ihn jedoch kaum je als verletzt an. Dies scheint dadurch bedingt zu sein, dass das Verbot des contra-legem-Judizierens – anders als andere allgemeine Rechtsgrundsätze, etwa Unionsgrundrechte – stets der Effektivität von Sekundärrecht zuwiderläuft. Die Strategie des Gerichtshofs mag sich bisher als erfolgreich erwiesen haben, trägt aber nicht zur Wahrnehmung des EuGH als Gericht mit verfassungsgerichtlicher Funktion bei.

Berichte

  • Stefan Martini/Hannes Rathke/Sarah Schadendorf/Mechtild-Maria Siebke/Markus Spörer, Hamburg, Verwaltungsrechtsraum Europa – Bericht zur 51. Assistententagung Ă–ffentliches Recht 2011 in Speyer

  • Matthias Wieser, Bochum, Effektiv zu mehr Energieeffizienz? – XV. Jahrestagung des Instituts fĂĽr Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum am 19. Mai 2011

Buchbesprechungen

  • Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Band 70: Der Schutzauftrag des Rechts, Referate und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 29. September bis 2. Oktober 2010 (Klaus Rennert)
  • Anne-Christine Favre, Cent ans de droit administratif: de la gestion des biens de police Ă  celle des risques environnementeaux; Benjamin Schindler, 100 Jahre Verwaltungsrecht in der Schweiz (Michael Stolleis)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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