Ausgabe 21/2012, November
Abhandlungen
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Wilfried Erbguth, Rostock, Infrastrukturgroßprojekte: Akzeptanz durch Verfahren und Raumordnung
Probleme der Akzeptanz von Infrastrukturgroßprojekten werden vielfach bei der Bürgerbeteiligung verortet und, wie etwa im Wege der aktuellen Novellierung des (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetzes, durch deren Ausweitung behandelt. Der Beitrag spricht sich demgegenüber für einen qualitativ verbesserten Einsatz der Einbeziehung von Öffentlichkeit aus, insbesondere aber für eine Wiedergewinnung des Vertrauens in Neutralität und Objektivität staatlicher Entscheidungsfindung durch Aufwertung raumordnerischer Koordination.
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Christian Heuking/Sibylle von Coelln, Düsseldorf, „Public Compliance“ – Maßnahmen zur Regelkonformität im öffentlichen Sektor
„Compliance“ ist ein Begriff, der aus der privaten Wirtschaft nicht mehr wegzudenken ist. Hier wird der Frage nachgegangen, ob die damit zusammenhängenden Sach- und Rechtsfragen auch für den staatlichen Sektor relevant sind, ob also neben der „Corporate Compliance“ eine „Public Compliance“ existiert. Nach einem kurzen Überblick über Begriffe und Inhalte der privatwirtschaftlichen Compliance werden für den Bereich der „Verwaltung im weiteren Sinne“ sowohl vergleichbare Risikolagen als auch sektorspezifische Besonderheiten nachgewiesen. Letztere schließen jedoch, wie die folgenden Ausführungen belegen, nicht a priori aus, die in der Privatwirtschaft erarbeiteten Maßnahmen auf die Verwaltung zu übertragen. Mögliche Anwendungsfelder werden aufgezeigt und schließen die Untersuchung ab.
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Philipp-L. Krüger, Berlin, Versammlungsfreiheit in privatisierten öffentlichen Räumen – Die „Fraport“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ihre Folgen
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/09 – zur Versammlungsfreiheit auf dem Frankfurter Flughafen enthält grundlegende Ausführungen zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG sowie den grundrechtlichen Bindungen der gemischtwirtschaftlichen Betreibergesellschaft Fraport AG bei der Ausübung ihres Hausrechts. Angesichts der zunehmenden Privatisierung öffentlicher Räume ist zu überlegen, das Eingriffsinstrument des zivilrechtlichen Hausrechts gegenüber Versammlungsteilnehmern einer speziellen gesetzlichen Regelung zu unterwerfen.
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Florian Schröder, Hohenbostel, „Leinenzwang“ für Hunde zum Schutz von Wildtieren
Während die einen Hunde für die besseren Menschen halten, sehen andere sie als haarige Ärgernisse. Die Rechtsordnung ist gehalten, die widerstreitenden Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies gelingt ihr teils besser, teils weniger gut, teils gar unterhaltsam. Klassischer Kulminationspunkt der widerstreitenden Interessen ist alle Jahre wieder der Frühling in Wald und Flur. Grund ist die mancherorts mit Beginn der sog. Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit einsetzende Vorgabe, Hunde zum Schutz des Wildes anzuleinen. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Halter der vermeintlich auf´s Wort hörenden unangeleinten Canes der Gattung lupus familiaris sich rechtlich auf der sicheren Seite bewegen, oder doch die – bisweilen selbst ernannten – Wahrer von Recht und (Landschafts-)Ordnung. Dieser Frage widmet sich der nachfolgende Beitrag.
Buchbesprechung
- Hansgeorg Birkhoff/Michael Lemke, Gnadenrecht, Ein Handbuch (Stephan Rixen)