Ausgabe 19/2014, Oktober

Abhandlungen

  • Birgit Daiber, Seoul, Die Mitwirkung des Deutschen Bundestages an den MaĂźnahmen zur Eindämmung der Staatsschuldenkrise im Euroraum

    Der Deutsche Bundestag war an den Maßnahmen zur Eindämmung der Staatsschuldenkrise im Euroraum beteiligt. Der (Europa-)Artikel 23 des Grundgesetzes spielte dabei keine große Rolle. Aus ihm lässt sich auch die Rechtsfolge des vom Bundesverfassungsgericht – als neben dem Gesetz zweite zentrale Handlungsform zur Einbindung des Bundestages in die getroffenen Maßnahmen – etablierten konstitutiven Parlamentsbeschlusses nicht ohne Zweifel herleiten. Angesichts der unterschiedlichen Ansätze des Gerichts zu seiner Begründung, der Differenzierung der Handlungsformen des Parlaments im Grundgesetz und der mit ihnen verbundenen jeweils unterschiedlichen Verfahren bedarf die jeweilige Form der Beteiligung des Deutschen Bundestages weiterer Betrachtung.

  • Andreas Reich, Augsburg, Die besoldungsrechtliche Erfolgskontrolle

    In den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder sind Anreize für höhere Leistungen vorgesehen. Will ein Beamter, Richter oder Soldat in den Erfahrungsstufen aufsteigen, hängt das von der Bewertung seiner Leistung ab. Das Besoldungsrecht gibt dem Dienstherrn aber auch Möglichkeiten, bei unterbliebenen Leistungen den regelmäßigen Stufenaufstieg zu verhindern. Es gibt nicht nur eine Berechtigung des Dienstherrn, über eine Leistungsbewertung besoldungsrechtlich zu reagieren, sondern auch eine Handlungsberechtigung der Rechnungsprüfung zur Untersuchung dieser Leistungsbewertung.

  • Niclas-Frederic Weisser, Bremen, Der Richtervorbehalt im Nachrichtendienstrecht

    Bedingt durch die zahlreichen EnthĂĽllungen ĂĽber die teilweise rechtswidrigen Vorgehensweisen von geheimen Diensten auf der ganzen Welt, nimmt die Forderung nach einer Intensivierung des Richtervorbehalts auch fĂĽr das Nachrichtendienstrecht immer mehr zu. Gleichwohl birgt eben diese Ausweitung auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Ausgestaltung des deutschen Nachrichtendienstrechts. Mithin gilt es, die Intensivierung des Richtervorbehalts auf weitere MaĂźnahmen der geheimen Dienste kritisch zu betrachten.

Kleinerer Beitrag

  • Stefan Pohl, Potsdam, Informationsstände und andere Hilfsmittel: Versammlungsfreiheit oder StraĂźenrecht?

    Ausgangspunkt der Einordnung ist zunächst der Versammlungsbegriff. Liegt eine Versammlung vor, gilt die Konzentrationswirkung der Versammlungsfreiheit. Das heißt, weitere Genehmigungen für das Abhalten der Veranstaltung sind nicht mehr einzuholen; insbesondere ist eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis entbehrlich.

Bericht

  • Christian Schwab/Philipp Richter/Sabine Kuhlmann/Hellmut Wollmann, Potsdam, “Local Public Sector Reforms in Times of Crisis: National Trajectories and International Comparisons” – Bericht ĂĽber die Konferenz der COST Action Local Public Sector Reforms (LocRef) an der Universität Potsdam, 15.–16. Mai 2014

Buchbesprechungen

  • Franziska Kruse, Der Europäische Auswärtige Dienst zwischen intergouvernementaler Koordination und supranationaler Repräsentation (Michael Fuchs)
  • Walter Frenz/Hans-JĂĽrgen MĂĽggenborg (Hrsg.), EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz; 3. Auflage (Alexander Schink)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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