Ausgabe 13/2013, Juli
Abhandlungen
-
Peter Becker, Marburg, Rechtsprobleme des Einsatzes von Drohnen zur Tötung von Menschen
Die Verwendung von Drohnen für Kampfeinsätze wird von den USA seit über einem Jahrzehnt praktiziert; und zwar durch die US-Army in Afghanistan und durch den CIA insbesondere in Pakistan. Viele andere Staaten haben Beschaffungsprogramme für Drohnen aufgelegt. Dazu zählt auch Deutschland. Der Einsatz der Drohnen zur Tötung von Menschen wirft aber gravierende Probleme des Humanitären Kriegsvölkerrechts auf, und zwar vor allem wegen der Unsicherheiten bei der Zielbestimmung und der übermäßigen Tötung von Zivilisten als „Kollateralschäden“. Der Aufsatz beleuchtet diese Probleme anhand des Humanitären Kriegsvölkerrechts und des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bewaffnete Drohnen keineswegs „ethisch neutral“ sind. Es ist absehbar, dass der Bundeswehr ähnliche Probleme wie beim Kundus-Zwischenfall erwachsen, aber als Appendix zu jedem Einsatz.
-
Walter Leisner, München, Tradition als eine Grundlinie der Verfassungsentwicklung - Rechtsgeltung in „Gegenwart aus Vergangenheit“
Hinweis auf „Tradition“ ist eine gängige Begründungsform in juristischen, vor allem verfassungsrechtlichen Untersuchungen wie in der Praxis. Begrifflich bedarf das „Herkommen“ jedoch noch weiterer Klärung, als Form oder wenigstens Element rechtlicher Verbindlichkeit. Dazu wird hier ein Beitrag geboten zu „Rechtsgeltung als Gegenwart aus Vergangenheit“, „Zukunft als deren dynamisches Weiterwirken“. Es geht um „Bewährtes“ in Spannung zum „Fortschritt“, damit letztlich vor allem um Formen des Verfassungswandels. Dies führt auch zu Problemen der Bedeutung des frühe(re)n, des „ersten Wortes“, eines Humanismus als Bildungswert und einer christlichen Tradition als geistigen Verfassungsgrundlagen. Es sind dies Grundsatzprobleme, die sich aber laufend auch der täglichen Praxis der Normgebung und Normanwendung stellen.
-
Thorsten Ingo Schmidt, Potsdam, „In dubio pro municipio?“: Zur Aufgabenverteilung zwischen Landkreisen und Gemeinden
In Zeiten bevorstehender Funktionalreformen gerät auch die Aufgabenverteilung zwischen Landkreisen und Gemeinden auf vielen Feldern der Eingriffs- und Leistungsverwaltung in Bewegung. In diesem Beitrag wird daher - nach einem Überblick über die Aufgabenträger im Land und die von den Landkreisen wahrgenommenen Aufgaben (I.) - der rechtliche Rahmen der Kreisaufgaben skizziert (II.). Die herkömmliche Einteilung der Kreisaufgaben wird vorgestellt (III.) und kritisiert (IV.). Als Ersatz wird eine aufgabenspezifische Betrachtung vorgeschlagen, die einerseits die Aufgabenzuweisung durch den Landesgesetzgeber (V.), andererseits die Aufgabenbeschaffung durch den Landkreis selbst umfasst (VI.) und damit über die Zuordnung von Aufgaben zur Gemeinde- oder Kreisebene entscheidet. Abschließend werden v.a. die finanziellen Folgen der Aufgabenverlagerung betrachtet (VII.) und die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VIII.).
-
Thomas Rottenwallner, Landshut, Das Erschließungsbeitragsrecht in Bayern: Landesrecht durch objektive Auslegung?
Die Frage, ob das in Bayern anzuwendende Erschließungsbeitragsrecht Bundes- oder Landesrecht ist, wurde bedauerlicherweise nicht durch den demokratisch legitimierten parlamentarischen Landesgesetzgeber, sondern – gegen seinen Willen – durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht beantwortet. Es erscheint mehr als fraglich, ob es damit sein Bewenden haben kann.
Buchbesprechung
- Georgios Dimitropoulos, Zertifizierung und Akkreditierung im Internationalen Verwaltungsverbund - Internationale Verbundverwaltung und gesellschaftliche Administration (Arne Pilniok)