Ausgabe 11/2013, Juni
Abhandlungen
-
Margrit Seckelmann, Speyer, „Mit Feuereifer für die öffentliche Verwaltung“: Fritz Morstein Marx – Die frühen Jahre (1900-1933)
Die Herausbildung eines demokratischen Beamtentums war eines der Hauptprobleme der Weimarer Republik. Fritz Morstein Marx, späterer US-amerikanischer und dann Speyerer Hochschullehrer, war von Anfang an ein „Verwaltungsmann“ (wie er es selbst nannte), der sich ohne Wenn und Aber für die junge Republik und ebenso für die Freie und Hansestadt Hamburg einsetzte. 1933 emigrierte er freiwillig mit seiner Familie in die USA. Den Gründen hierfür und dem Umfeld und den Werken von Fritz Morstein Marx soll nachfolgend nachgegangen und zugleich ein Bild von der 1919 gegründeten Hamburgischen Universität und der Hamburger Verwaltung in der Weimarer Republik gezeichnet werden.
-
Michael Goldhammer, Bayreuth, Zweistufentheorie, Kontrahierungszwang und das Problem der Sparkassen mit imagegefährdenden Kunden
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit der Sparkassen, Girokonten unseriöser oder imagegefährdender Kunden zu kündigen oder schon die Eröffnung zu verweigern. Aktuelle Fälle von „Internetabzocke“ und zweifelhaften Inkassopraktiken fordern die hergebrachte öffentlich-rechtliche Verfassung der Sparkassen heraus. Der Beitrag kritisiert die freizügige Übertragung zivilrechtlicher Argumentation auf die Sparkassen und definiert die Grenzen des Kontrahierungszwangs zuständigkeitsakzessorisch und funktional.
-
Stefan Möckel, Leipzig, Erfordernis einer umfassenden außenverbindlichen Bodennutzungsplanung auch für nichtbauliche Bodennutzungen
Der Aufsatz erörtert die Frage, inwieweit mit den bestehenden flächenbezogenen Planungsinstrumenten des nationalen Planungs- und Umweltrechts nichtbauliche Bodennutzungen planerisch gesteuert werden können. Nach der Einleitung werden in Abschnitt II in tabellarischer Form die Charakteristiken aller relevanten Planungsinstrumente dargestellt, um dann unter III die Defizite hinsichtlich nichtbaulicher Bodennutzungen herauszuarbeiten. Abschnitt IV legt dar, warum es auch für nichtbauliche Nutzungen aus rechtlichen und gesellschaftlichen Gründen eines verbindlichen Planungsinstruments auf kommunaler Ebene bedarf, wie es für bauliche Nutzungen mit dem Bebauungsplan schon besteht. Dem schließt sich in Abschnitt V eine Erörterung der gesetzlichen Implementationsmöglichkeiten sowie unter VI ein allgemeines Fazit an.
Buchbesprechungen
- Heike Jochum, Grundfragen des Steuerrechts, Eine verfassungsrechtliche und methodische Einführung für Lehre und Praxis. (Anna Leisner-Egensperger)
- Niels-Jakob W. Küttner, Zur Zukunft des Mercosur, Sechs Typen rechtlicher Staatenintegration.(Michael Fuchs)