Ausgabe 10/2014, Mai

Abhandlungen

  • Martin Morlok/Ewgenij Sokolov, DĂĽsseldorf, Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz – Eine Forderung nach strengen formalen Voraussetzungen. Zugleich eine Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 17.9.2013, 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10

    Der Verfassungsschutz ist in letzter Zeit häufiger Gegenstand politischer Diskussionen und vehementer Kritik geworden. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.2013 in Sachen Bodo Ramelow kommt ein Rechtsstreit zu Ende, der seit 2007 die zuständigen Gerichte aller Instanzen beschäftigt hat. Anlass für die Beobachtung war dessen Funktionärstätigkeit bei der Partei DIE LINKE. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll zum Anlass genommen werden, grundsätzliche Fragen der Abgeordnetenrechte zu klären und die Anforderungen an die Beobachtung von Abgeordneten zu untersuchen.

  • Matthias Dombert/Kaya Räuker, Potsdam, Am Beispiel der deutschen Sicherheitsarchitektur: Zum Grundrechtsschutz durch Organisation

    Die rechtlichen Anforderungen an die Organisation deutscher Sicherheitsbehörden stehen nicht oft im Fokus rechtswissenschaftlicher Betrachtung. Die gestiegene Bedrohung des freiheitlichen Staates von innen und außen hat allerdings Formen der polizeilichen und geheimdienstlichen Zusammenarbeit zwischen Behörden des Bundes und der Länder entstehen lassen, die nach außen hin zwar tradierte Organisationsstrukturen unberührt lassen, gerade durch die besondere Form des Zusammenwirkens vor allem aber verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. Sie sollen mit dem nachstehenden Aufsatz aufgezeigt werden. Dabei geht es nachfolgend im Kern vor allem um einen Aspekt: die Frage nämlich, aber inwieweit das Stichwort eines Grundrechtsschutzes durch Organisation bei den neuen Formen der Behördenkooperation hier besondere organisatorische Sicherungen gebietet.

  • Robert Frau, Frankfurt (Oder), Effektiver Rechtsschutz fĂĽr Kleinstparteien? – Nichtanerkennungsbeschwerden bei der Bundestagswahl 2013

    Bei der Bundestagswahl 2009 wurde kritisiert, dass Vereinigungen, die nicht zur Bundestagswahl zugelassen wurden, keine Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnung durch den Bundeswahlausschuss hatten. Die Effektivität der daraufhin eingeführten Nichtanerkennungsbeschwerde wird anhand aller zwölf Entscheidungen im Zuge der Bundestagswahl 2013 analysiert.

  • Andreas Zimmermann, Potsdam, Koalition locuta, causa finita? – Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und SPD im Bereich des staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsmodells

    Die staatsangehörigkeitsrechtliche Optionspflicht des § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die jus soli die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, bildete eine der Kernfragen des letzten Bundestagswahlkampfes. Im zwischen CDU/CSU und SPD abgeschlossenen Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass für in Deutschland geborene und aufgewachsene deutsche Kinder ausländischer Eltern in Zukunft der Optionszwang entfallen soll und die Mehrstaatigkeit akzeptiert wird, während es im Übrigen beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht bleiben soll. Der Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund und im Lichte der nunmehr insoweit vorliegenden Entwürfe die sich aus diesen politischen Vorgaben ergebenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungsoptionen und -probleme.

Buchbesprechungen

  • Wolfgang Eberl et al. (Hrsg.), Entscheidungen zum Denkmalrecht; Loseblattkommentar, Stand: Mai 2013, Gesamtwerk inkl. 24. Erg.-Lfg. (Ernst-Rainer Hönes)
  • Hans D. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz: BImSchG, Kommentar; 10., vollständig ĂĽberarb. Aufl. 2013; Hermann MĂĽller/Gerhard Schulz, BundesfernstraĂźengesetz: FStrG, mit BundesfernstraĂźenmautgesetz, Kommentar; 2. Aufl. 2013 (Heinrich Amadeus Wolff)
  • Ino Augsberg (Hrsg.), Extrajuridisches Wissen im Verwaltungsrecht – Analysen und Perspektiven (Matthias Wiemers)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 17.9.2013 – 2 BvR 2436/10 u. 2 BvE 6/08 – Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz (vgl. Abhandlung Morlok/Sokolov)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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