Ausgabe 13/2025, Juli

Thematischer Schwerpunkt: Mit BeitrĂ€gen zu den JubilĂ€en der preußischen und sĂ€chsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Abhandlungen

  • Detlef Merten, Speyer, Vor einhundertfĂŒnfzig Jahren: Preußisches Oberverwaltungsgericht

    Vier Jahre nach der ReichsgrĂŒndung 1871 errichtet Preußen ein Oberverwaltungsgericht als höchste Instanz fĂŒr Verwaltungsstreitigkeiten. Es ist mit unabhĂ€ngigen, lebenszeitigen Richtern besetzt und unterscheidet sich so von der Verwaltungsrechtspflege. Seine Rechtsprechung gilt als liberal und eigenstĂ€ndig, wofĂŒr neben anderen die „Weber“-Urteile stehen, die eine Premiere des Werks ermöglichten. Das „Kreuzberg“-Urteil beschrĂ€nkt die vage polizeiliche Generalklausel, die unter dem hochqualifizierten PrĂ€sidenten Bill Drews schĂ€rfere Konturen erhĂ€lt. Sein Senat entscheidet den Fall des „Borkum-Lieds“ zutreffend, weil er die antijĂŒdischen Vers-SĂ€nger als Störer ausmacht. Drews’ 1927 publiziertes Polizeirechts-Lehrbuch gerĂ€t zum Klassiker, und er prĂ€gt auch das Polizeiverwaltungsgesetz von 1931, dessen § 14 Vorbild wird. Bis 1937 kann das Gericht rechtsstaatliche Standhaftigkeit mitunter durch listige Argumentation beweisen. Sein Niedergang endet im Jahre 1941 mit der Eingliederung in ein Reichsverwaltungsgericht.

  • Dirk Tolkmitt, Leipzig, SpĂ€t kommt sie, doch sie kommt! – Die EinfĂŒhrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Königreich Sachsen vor 125 Jahren

    Das Königreich Sachsen zĂ€hlte im 19. Jahrhundert zu den bedeutendsten Mittelstaaten Deutschlands. Seine jahrhundertealte Tradition im Bergbau und HĂŒttenwesen begĂŒnstigte die um 1800 einsetzende Industrialisierung, aus der das Land als Zentrum der Textilproduktion und des Maschinenbaus hervorging. Eine Entwicklung, die wichtige Kodifikationen auf dem Gebiet des materiellen Verwaltungsrechts nach sich zog. Das System des Rechtsschutzes gegen behördliche Maßnahmen zeigte sich hingegen von der rasanten UmwĂ€lzung der Lebenswelten zunĂ€chst unbeeindruckt. Betrachtet man die Phase der Etablierung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Deutschland, die schon 1864 in Baden eingesetzt hatte, aber erst nach GrĂŒndung des Deutschen Reiches richtig Fahrt aufnahm, fĂ€llt ein Aspekt sofort ins Auge: SĂ€mtliche Groß- und Mittelstaaten Deutschlands, auch Österreich, hatten sich in einem relativ engen Zeitfenster zwischen 1864 und 1879 eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Nur das Königreich Sachsen brauchte weitere mehr als 20 Jahre, bis auch hier mit dem Gesetz ĂŒber die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 Strukturen geschaffen wurden, die dem modernen VerstĂ€ndnis gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen. Dieser Befund wirft naturgemĂ€ĂŸ Fragen auf. Welchen UmstĂ€nden war diese Verzögerung geschuldet? Und fĂŒhrte sie im Gegenzug zu einem höheren Niveau des Rechtsschutzes im Vergleich mit anderen Bundesstaaten?

  • ValĂ©rie V. Suhr, Hamburg, Gefahr gebannt? Reform zum Schutze des Bundesverfassungsgerichts

    Ende 2024 wurden das Grundgesetz (GG) sowie das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geÀndert, um das Bundesverfassungsgericht resilienter zu machen. Vor dem Hintergrund eines national wie international zu beobachtenden Wachstums an nationalistischen Parteien geht es um nicht weniger als den Schutz der deutschen Demokratie und des deutschen Rechtsstaats insgesamt. Dieser Beitrag skizziert und erlÀutert die GesetzesÀnderungen, diskutiert möglichen weiteren Reformbedarf und ordnet die Reform verfassungsrechtlich ein.

  • Martin Israng, Berlin, Reform der Rechtsförmlichkeit – Die 4., vollstĂ€ndig ĂŒberarbeitete Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit bringt insbesondere fĂŒr die Änderungsrechtsetzung des Bundes grundlegende rechtsförmliche RegelĂ€nderungen

    Im Mittelpunkt des folgenden Beitrags steht die Ende des Jahres 2024 erschienene, vollstĂ€ndig ĂŒberarbeitete Neuauflage des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit. Die Neufassung sieht insbesondere fĂŒr die Änderungsrechtsetzung grundlegende Änderungen vor, die hier vorgestellt werden. Zugleich wird der Frage nachgegangen, ob das mit der Neuauflage verfolgte Ziel der Vereinfachung rechtsförmlicher Regeln erreicht wurde.

Umfangreiche Rechtsprechung in LeitsÀtzen

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