Ausgabe 13/2017, Juli
Abhandlungen
-
Klaus König, Speyer, Eine Einführung in die Verwaltungswissenschaft in den 1970er Jahren und heute
Mit der aufkommenden Differenzierung moderner Fachwissenschaften wurde die ganzheitliche Sicht einer Verwaltungslehre der gesamten Staatswissenschaft verdrängt. Der Verwaltungsstaat fiel der Rechtswissenschaft zu. Heute gibt es einen Pluralismus verwaltungsrelevanter Fächer, wie er in den Lehrstühlen der Deutschen Universität (früher „Hochschule“) für Verwaltungswissenschaften Speyer abgebildet ist. Gleichwohl blieb das Desiderat einer eigenen Verwaltungswissenschaft erhalten. In den 1960er und 1970er Jahren wurde dieses Desiderat durch die Errichtung verwaltungswissenschaftlicher Lehrstühle in Speyer erfüllt. Eine besondere theoretische wie praktische Herausforderung war, eine Vorlesung „Einführung in die Verwaltungswissenschaft“ zu konzipieren und durchzuführen. Auch unter den geänderten Bedingungen heutiger Tage ist für die Einrichtung einer solchen Einführungsveranstaltung zu plädieren.
-
Henry Hahn, Rostock, Verfassungsrechtliche Steuerungswirkungen im Bundesstaat – Am Beispiel der Abwägungsdirektiven für eine nachhaltige Entwicklung
Welche Funktion dem Verfassungsrecht in materieller Hinsicht zukommt, ist seit jeher umstritten und vor allem dort wichtig, wo der Staat eine verfassungsrechtliche Verankerung von Belangen vornahm, die im politischen Prozess zu kurz kommen – wie die Interessen der künftigen Generationen. Der Beitrag analysiert dogmatisch das Konzept der nachhaltigen Entwicklung (I.), die diesbezügliche Bedeutung von Bund, Ländern und Gemeinden in juristischer Perspektive (II.) sowie relevante Steuerungswirkungen verfassungsrechtlicher Vorgaben bei Abwägungen in Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung (III.). Dabei wird nicht nur das Grundgesetz untersucht, sondern überdies die etwaige Funktion der Landesverfassungen.
-
Holger Jacobs, Wellington (Neuseeland), Maßnahmen der Sitzungsordnung im Europäischen Parlament nach der Neufassung der Geschäftsordnung – Vorbild für das deutsche Parlamentsrecht?
Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments sieht eine ganze Reihe von Sofortmaßnahmen und Sanktionen vor, um auf ordnungswidriges Verhalten von Abgeordneten im Plenum und den Ausschüssen zu reagieren. Aufgrund zahlreicher Skandale wurden die Regelungen mit der am 16. Januar 2017 in Kraft getretenen Neufassung der Geschäftsordnung erheblich verschärft. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten im Europäischen Parlament und untersucht die Rechtsschutzmöglichkeiten der Abgeordneten. Dabei werden auch Vergleiche zum deutschen Parlamentsrecht gezogen.
-
Michael Sitsen, Düsseldorf, Inhalt und Bedeutung von Nachbarvereinbarungen im öffentlichen Recht
Der Beitrag beschäftigt sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für öffentlich-rechtliche Nachbarvereinbarungen. In der anwaltlichen Beratungspraxis ist die Kenntnis dieser Rahmenbedingungen unerlässlich, wenn ein Bauherr oder Projektträger rechtssicher durch Nachbarvereinbarungen etwaigen Einwendungen und Klagen von Nachbarn oder sonstigen Betroffenen vorbeugen möchte. Die Bauaufsichts- und Genehmigungsbehörden müssen ebenfalls in der Lage sein, die Rechtswirkungen einer Nachbarvereinbarung für ein konkretes Projekt zutreffend zu beurteilen.
Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen
- Ausgewählte Entscheidungen im Volltext finden Sie hier:
- 321. EuGH, Urteil vom 9.3.2017 – C-398/15 – Manni – Führung des Handelsregisters; Recht auf Vergessen
- 322. EuGH, Urteil vom 14.3.2017 – C-157/15 – Achbita – Kopftuchtragen in Unternehmen
- 324. VerfGH Rheinl.-Pf., Urteil vom 22.2.2017 – VGH N 2/15 – Begrenzung zulässiger Staatsverschuldung; Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung
- 325. BVerwG, Urteil vom 7.12.2016 – 6 C 49.15 – Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen
- 328. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 23.15 – Freizeitausgleich bei Bereitschaftsdienst von Polizeivollzugsbeamten
- 331. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2017 – 6 B 58.16 – Bewertung versäumter Prüfungen als nicht bestanden; Ausstieg aus dem laufenden Prüfungsverfahren
- 337. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2017 – 6 B 49.16 – Erteilung einer Auskunftssperre wegen Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe
- 341. BVerwG, Urteil vom 7.12.2016 – 10 C 11.15 – IHK-Beitrag einer überwiegend von der Gewerbesteuer befreiten Klinik
- 344. BVerwG, Urteil vom 1.12.2016 – 3 C 14.15 – Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel
- 349. BVerwG, Beschluss vom 8.2.2017 – 3 B 12.16 – Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer
- 350. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 5 C 35.15 – Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern