Ausgabe 16/2024, August

Abhandlungen

  • Winfried Kluth, Halle (Saale), Kulturförderung als Demokratieförderung - Vorstellung und Analyse alter und neuer Kulturfördergesetze

    Im Zusammenhang mit der Verteidigung der Demokratie und der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts werden derzeit zahlreiche Anstrengungen unternommen, auch die Kulturschaffenden und ihre Organisationen dafür zu aktivieren. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als hilfreich, eine Bestandsaufnahme der Kulturförderung im Bereich der Länder vorzunehmen. Dabei fällt auf, dass nach Sachsen und Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr auch Niedersachsen ein allgemeines Kulturfördergesetz erlassen hat. Das führt zu der Frage, welcher Mehrwert mit solchen Gesetzen verbunden ist, welche Ansätze den bestehenden Gesetzen zugrunde liegen und wie sie sich zur Demokratieförderung verhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Gefahr einer Instrumentalisierung der Kulturförderung durch die Politik hingewiesen.

  • Stefan Drechsler, Regensburg, Die amtliche Statistik – ein schillerndes Rechtsgebiet in der Grauzone des deutschen Föderalismus

    Die amtliche Statistik führt trotz ihrer eminenten praktischen Bedeutung ein rechtswissenschaftliches Schattendasein. Sie ist ein praktisch höchst erfolgreiches Modell des kooperativen Föderalismus. Gerade wegen der vielfältigen Verflechtungen zwischen Unions-, Bundes-, Länder- und Kommunalebene bewegt sich der „Statistische Verbund“ aber in einer verfassungsrechtlichen Grauzone. Wie in einem Brennglas konzentrieren sich hier die Gegenwartsprobleme des deutschen Föderalismus – sowohl der Gesetzgebungs- als auch der Verwaltungskompetenzen im Grundgesetz. Dabei erweist sich die Gesetzgebungs- und Verwaltungswirklichkeit im Statistikrecht als leistungs- und zukunftsfähiger als die verfassungsrechtlichen Vorgaben – und weist so mögliche Wege für eine Reform der Art. 87ff. GG.

  • Kristina Isabel Schmidt/Martin Schäfer, Bonn/Köln, Der geschĂĽtzte Schulweg - Eine straĂźen- und straĂźenverkehrsrechtliche Einordnung sogenannter SchulstraĂźen

    Um die Grundrechte von Schulkindern auf ihrem Schulweg zu schützen, richten in jüngerer Zeit verschiedene Städte sogenannte Schulstraßen ein. Wochentags werden zu den zwei Tageszeiten des Unterrichtsbeginns und -endes einzelne schulnahe Straßen(-abschnitte) für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Das Vorgehen dient zwei Zwecken. Einerseits können Schülerinnen und Schüler vor einer insbesondere durch den motorisierten Verkehr hervorgerufenen Unfallgefahr bewahrt werden. Andererseits hilft ein verkehrsberuhigtes Umfeld dabei, den Weg zur Schule autonom zu bestreiten und Verkehrstüchtigkeit auszubilden. Da es an einer expliziten Regelung zur Einrichtung von sogenannten Schulstraßen fehlt, besteht Anlass zu einer rechtlichen Einordnung.

  • Marvin Pötsch, Essen, Fehleinsätze des Rettungsdienstes

    Durch die Nichtbeachtung zahlreicher Prinzipien des Gebühren- und Entgeltrechts haben sich in den vergangenen zwanzig Jahren erhebliche Verstimmungen am Klavier öffentlichen Finanzgebarens im Bereich Rettungsdienst ergeben, die in der sogenannten Fehleinsatz-Problematik nachgerade lehrbuchartig ihren vorläufigen Höhepunkt finden.

Buchbesprechungen

  • Christian Bumke, Verfassungsstaat und Verfassung (Michael Kilian)
  • Anne Kling, KlimaverträglichkeitsprĂĽfung vor Gericht (Manuela Niehaus)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 6 C 2.22 – Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender MaĂźnahmen

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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