Ausgabe 9/2013, Mai

Abhandlungen

    • Martin Thormann, Warendorf, Der Bürgerhaushalt und die digitale Demokratie – Möglichkeiten und Grenzen der Online-Partizipation

      Mit dem Internet bestehen heute fast unbegrenzte Möglichkeiten der Information und Kommunikation. Zugleich ergeben sich dadurch – zunĂ€chst einmal rein technisch – auch neue Chancen fĂŒr eine BĂŒrgerbeteiligung in Form der „Online-Partizipation“. Ein Beispiel dafĂŒr ist der BĂŒrgerhaushalt, wie er in den letzten Jahren in zahlreichen Kommunen erprobt worden ist. Der Beitrag fragt danach, ob der BĂŒrgerhaushalt ein geeignetes Instrument darstellt, um den partizipativen Demokratieansatz in den Kommunen mit Leben zu erfĂŒllen. DarĂŒber hinaus geht er der Frage nach, ob durch die umfassenden Möglichkeiten des Internets (die „digitale Revolution“) auch bereits strukturelle VerĂ€nderungen des demokratischen Systems erzeugt werden.

    • Krisztina F. Rozsnyai, Budapest, Änderungen im System des Verwaltungsrechtsschutzes in Ungarn

      Die neue ungarische Verfassung hat einige Elemente des ungarischen Verwaltungsrechtsschutzsystems geĂ€ndert. Ziel dieses Aufsatzes ist, das neue System im Rahmen der ungarischen verwaltungsrechtlichen Entwicklungen des letzten Jahrzehnts vorzustellen. Einerseits wurden die Verwaltungs- und Arbeitsgerichte (VAG) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 als Sondergerichtsbarkeit institutionalisiert und das Verwaltungsprozessrecht dieser Änderung angepasst. Andererseits wurde die Verfassungsgerichtsbarkeit völlig neu konzipiert und die echte Verfassungsbeschwerde in den Mittelpunkt der TĂ€tigkeit des Verfassungsgerichts gerĂŒckt. Bei den ergĂ€nzenden Rechtsschutzmöglichkeiten haben sich auch Änderungen ergeben. Die Ausbalancierung von Verfahrenseffizienz und Rechtsschutz ist ein wichtiges Anliegen der aktuellen verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesetzgebung.

    • Johannes Unterreitmeier, München, Kein öffentliches Interesse am rechtlichen Gehör? – Zur Rügeberechtigung des Vertreters des öffentlichen Interesses gem. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO

      Da Behörden im Verwaltungsprozess oft in eine Parteirolle gedrĂ€ngt werden und zudem zahlreiche verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Rolle wahrzunehmen haben, hat die Verwaltungsgerichtsordnung in § 36 Abs. 1 Satz 1 den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eingerĂ€umt, einen Vertreter des öffentlichen Interesses einzurichten, der darauf hinwirken soll, dass das objektive Recht sich durchsetzt und die Gesetze einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist der Vertreter des öffentlichen Interesses berechtigt, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einzunehmen (§ 63 Nr. 4 VwGO) und eigene Rechtsbehelfe einzulegen, ohne dass er hierzu eine eigene Beschwer durch die angegriffene Gerichtsentscheidung geltend machen muss. Nunmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rolle des Vertreters des öffentlichen Interesses empfindlich geschwĂ€cht, indem er ihm die Berechtigung abgesprochen hat, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines anderen Prozessbeteiligten im Wege einer AnhörungsrĂŒge gem. § 152a VwGO geltend zu machen. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander.

Buchbesprechungen

  • Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar; 3. Auflage (Wolfgang Kahl)
  • Gabriele Britz (Hrsg.), Forschung in Freiheit und Risiko (Margrit Seckelmann)

Rechtsprechung

  • BayVGH Beschluss vom 14.1.2013 – 10 ZB 12.2102 – Anhörungsrüge; Rügeberechtigung des Vertreters des öffentlichen Interesses (vgl. Abhandlung Unterreitmeier).

Umfangreiche Rechtsprechung in LeitsÀtzen


Vollständiges Inhaltsverzeichnis

Diese Ausgabe bei beck-online.de lesen

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.