Ausgabe 7/2018, April

Abhandlungen

  • Claus Dieter Classen, Greifswald, Innere oder äuĂźere Souveränität? – Zum Verständnis der Ăśbertragung von Hoheitsrechten

    Traditionell wird für die in Art. 23 und 24 GG angesprochene Übertragung von Hoheitsrechten die Möglichkeit einer Durchgriffswirkung verlangt. Jüngst wird zum Teil gefordert, vom Bundesverfassungsgericht in seinem CETA-Beschluss ebenfalls angedeutet, auf dieses Merkmal zu verzichten und jede Aufgabe bedeutsamer politischer Gestaltungsbefugnisse diesen Normen zu unterwerfen. Diese Änderung der Definition des zentralen Tatbestandsmerkmals von Art. 24 Abs. 1 GG, die mit einer Änderung des Schutzguts einhergeht – statt um innere ginge es nunmehr um die äußere Souveränität –, überzeugt jedoch nicht.

  • Holger P. Hestermeyer, London, Staatshaftung fĂĽr den G20-Gipfel? Der Ersatz von Tumultschäden im deutschen Recht

    Die Opfer von Sachbeschädigungen durch Tumulte im Rahmen von Demonstrationen sehen sich mangels Erfolgsaussichten zivilrechtlicher Ansprüche oft auf das Staatshaftungsrecht verwiesen. Der Beitrag zeigt, dass Ansprüche aus Amtshaftung, Polizeirecht, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff in der Regel jedoch ebenfalls zum Scheitern verurteilt sind. Das auf den ersten Blick für solche Situationen geschaffene Tumultschädengesetz greift angesichts einer unzeitgemäßen Auslegung des Begriffs der „inneren Unruhen“ ebenfalls nicht ein. Die für den G20-Gipfel gewählte Lösung der Schaffung eines Härtefallfonds wirft für die Zukunft Probleme auf, angesichts derer der Beitrag eine Reform des Tumultschadensrechts nahelegt.

  • Michael Meier, Potsdam, Beteiligung Privater im FernstraĂźenbau – Infrastrukturgesellschaft und Ă–ffentlich-Private Partnerschaften auf dem PrĂĽfstand

    Zum Ende der 18. Legislaturperiode haben Bundestag und Bundesrat eine Reform der Fernstraßenverwaltung verabschiedet: In Zukunft werden die Bundesautobahnen durch eine Infrastrukturgesellschaft privaten Rechts in Trägerschaft des Bundes verwaltet. Während eine Beteiligung Privater an der Gesellschaft selbst ausgeschlossen wurde, bleibt die bereits bisher praktizierte Einbindung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften weitestgehend zulässig. Der Bundesrechnungshof hat neben der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern vor allem auch die Öffentlich-Privaten Partnerschaften im Fernstraßenbau seit Längerem kritisch begleitet. Die aktuelle Reform gibt Anlass, neben den neugeschaffenen Verwaltungsstrukturen die Stellungnahmen des Bundesrechnungshofs näher zu beleuchten.

  • Moritz L. Jäschke/Tobias MĂĽller, DĂĽsseldorf, Kopftuchverbote gegenĂĽber SchĂĽlerinnen an öffentlichen und privaten Schulen

    Bereits seit Jahren beschäftigt die Kombination aus Kopftuch und staatlicher Funktionsträgerschaft den rechtswissenschaftlichen Diskurs. Während die diesbezügliche Rechtslage bereits größtenteils geklärt scheint, wurde der Frage, ob Schülerinnen das Tragen eines Kopftuchs auf dem Schulgelände verweigert werden darf, wenig Beachtung geschenkt. Der folgende Beitrag nimmt sich dieser Thematik an und erörtert die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Tragen von Kopftüchern durch Schülerinnen auf dem Schulgelände untersagt werden darf. Der Fokus liegt dabei auf der bislang kaum diskutierten Rechtslage bei Schulen in privater Trägerschaft.

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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