Ausgabe 5/2012, März

Abhandlungen

  • Hans-Günter Henneke, Berlin/Osnabrück, Stellung der SGB II-Optionskommunen im bundesstaatlichen Gefüge

    Der Beitrag geht dem Verhältnis von Art. 91 e Abs. 2 und 3 GG zu den übrigen Bestimmungen des GG insbesondere im VII., VIII. und X. Abschnitt nach und kommt zu dem Ergebnis, dass einzelne Bestimmungen im SGB II mit der Garantie kommunaler Selbstverwaltung, Art. 84 und Art. 114 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren sind. „Rückforderungsansprüche“ des Bundes gegen Optionskommunen bestehen nur bei rechtsgrundlosen Vermögensverschiebungen, die eine Bereicherung der Optionskommune voraussetzen. Eventuelle Haftungsansprüche des Bundes richten sich wegen der Zweistufigkeit des Staatsaufbaus gegen das aufsichtsführende Land.

  • Pascal Schumacher, Münster, Subsidiaritätsprinzip und Verwaltungsrecht – Eine komparative Untersuchung anhand aktueller Beispielsfelder

    „Subsidiarität“ ist ein großes Wort. Spätestens seit seiner Verankerung in den europäischen Verträgen ist es in der politischen Sprache angekommen. Heute verzichtet kaum ein Politiker mehr auf seine Appellqualität. Anders ist die Lage im wissenschaftlichen Diskurs. Ein Großteil des Schrifttums bemängelt die Unschärfe des Begriffs; seine dogmatische Einordnung bereitet große Schwierigkeiten. Die Debatte wird bislang vor allem im Europa- und Verfassungsrecht geführt. Der vorliegende Beitrag möchte sich hiervon lösen und untersucht aktuelle Bereiche des Verwaltungsrechts auf Elemente der Subsidiarität. Auf diese Weise wird zum einen ein Beitrag zur begrifflichen Weiterentwicklung geleistet. Zum anderen lassen sich so Schwächen des gegenwärtigen Instrumentenarsenals aufzeigen.

  • Benedikt Grünewald, München, Beurteilungsspielräume und Regelungskompetenzen der Ärztekammer – 40 Jahre alte Antworten auf aktuelle Fragen

    Das ärztliche Weiterbildungsrecht hat nicht nur für Ärzte erhebliche Bedeutung, seine Ausgestaltung durch Landesgesetzgeber und Ärztekammern berührt auch grundlegende Fragen der Berufsfreiheit und der verfassungsrechtlichen Grenzen körperschaftlicher Satzungsautonomie. Die maßgeblichen Antworten hat das Bundesverfassungsgericht am 9. Mai 1972 im Facharztbeschluss gegeben. Der Beitrag zeigt am Beispiel Bayerns auf, dass dennoch auch 40 Jahre später die Rechtslage in wesentlichen Punkten nicht den damaligen Forderungen entspricht. Die aktuelle Weiterbildungsordnung trifft Regelungen ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage und überschreitet in Teilen die Grenzen der Satzungsautonomie. Zudem wird - teilweise auch von der Rechtsprechung - den Ärztekammern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo richtigerweise eine umfassende gerichtliche Kontrolle stattzufinden hat.

  • Christoph Schnabel/Bernhard Freund, Hamburg, Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als Schranke der Informationsfreiheit

    Der Beitrag analysiert die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Figur des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung als Grenze von Informationsfreiheitsansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder und untersucht, welche Auswirkungen das Fehlen einer Ausnahmevorschrift hat. Hierfür wird zunächst die Informationsfreiheit dargestellt (I.), danach folgt eine Abhandlung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung im Hinblick auf parlamentarische Informationsansprüche, zu denen er entwickelt wurde (II.). Im Anschluss wird die Übertragbarkeit der Grundsätze auf informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche diskutiert und die Bundesregelung sowie die verschiedenen Landesregelungen daraufhin überprüft (III.).

Buchbesprechungen

  • Armin von Bogdandy/Sabino Cassese/Peter M. Huber (Hrsg.), Handbuch Ius Publicum Europaeum; Band III: Verwaltungsrecht in Europa: Grundlagen (Markus Kotzur)
  • Ilmer Dammann, Der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung – Zum Menschenwürde- und Wesensgehaltsschutz im Bereich der Freiheitsgrundrechte (Alexander Windoffer)
  • Helmut Sauter (Begr.), Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Auflage (Wolfgang Ziegler)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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