Ausgabe 24/2012, Dezember

Abhandlungen

  • Cristina Fraenkel-Haeberle, Bozen, Unternehmerische Organisationsformen öffentlicher Verwaltungstätigkeit

    Seit dem 19. Jahrhundert ist das bipolare Paradigma des „Public Private Law Divide“, das die summa divisio zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht hervorhebt, kennzeichnend für das Recht der öffentlichen Verwaltung. Nun ist diese Trennung infolge der Überlagerungsprozesse zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht unscharf geworden, weswegen sich zunehmend die Frage der Zweckmäßigkeit dieser Unterscheidung stellt. Angesichts der neuen Gestaltungsformen öffentlicher Tätigkeit nach den Grundsätzen der Subsidiarität, der Partizipation, der Partnerschaft und der Auslagerung öffentlicher Dienstleistungen entsteht ein Anpassungsbedarf für überlieferte Denkmuster. In diesem Beitrag werden diese Fragen aus einer rechtsvergleichenden Perspektive mit besonderem Augenmerk auf die italienische Rechtsordnung untersucht.

  • Andreas Dietz, Augsburg, Die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für Amtshilfe- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Einsätze der Bundeswehr

    Die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts zu Inlandseinsätzen der Bundeswehr nach Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG hat nochmals verdeutlicht, dass das Grundgesetz auch in dringlichen Eilfällen keine Abweichung von seiner Kompetenzverteilung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung, der Bundesregierung und dem Bundestag gestattet. Der Wahrung der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung kommt damit im Zweifelsfall sogar größeres Gewicht zu als der Effektivität der Gefahrenabwehr. Den ausdrücklich vorgegebenen Kompetenzregelungen hat Karlsruhe mit seiner Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zudem eine richterrechtliche Kompetenzzuweisung an die Seite gestellt. Der folgende Beitrag stellt diese Kompetenzverteilung dar, weist auf ihre Defizite hin und zeigt Lösungsansätze auf. Hierzu wird zunächst das Verwendungsspektrum der Bundeswehr im Überblick dargestellt (I.), anschließend die Rechtslage bei Einsätzen nach innen (II.) und nach außen (III.).

  • Dieter Wiefelspütz, Berlin, Die Bundesverfassungsrichter werden vom Deutschen Bundestag direkt gewählt!

    Das Bundesverfassungsgericht genießt als Gericht und Verfassungsorgan ein außerordentlich hohes Ansehen. Umstritten ist freilich bis heute die Verfassungsmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes durch den Deutschen Bundestag. Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 erstmals ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit der Wahl der Richterinnen und Richter Stellung. Die Begründung des Gerichts überzeugt nicht. Gefragt ist jetzt der Gesetzgeber.

Kleinere Beiträge

  • Manfred C. Hettlage, München, In Karlsruhe sehen wir uns wieder - Das neue Wahlrecht des Bundes kann vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben

    Die Fraktionen des Deutschen Bundestags haben sich auf die Eckpunkte eines neuen Wahlrechts verständigt: Die Überhangmandate, die das Verfassungsgericht auf höchstens 15 begrenzt hat, sollen durch Ausgleichsmandate kompensiert werden. An der negativen Stimmenmacht - dass sich mit weniger Stimmen mehr Mandate herauszuschinden lassen - ändern Ausgleichsmandate nichts. Der Gesetzgeber ignoriert also erneut die Auflage des Verfassungsgerichts, ein Wahlrecht ohne negative Stimmenmacht zu schaffen. Auch kann der Ausgleich den Überhang nicht aus der Welt schaffen und muss sogar selbst auf seine Vereinbarung mit dem Grundgesetz hinterfragt werden.

  • Volker Heydt, Brüssel, Die Nichtigkeit des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWahlG (Wahlrecht der Deutschen im Ausland) – Konsequenzen der weiten Tenorierung im BVerfG-Beschluss vom 4.7.2012

    Mit seiner weiten Tenorierung hat das Bundesverfassungsgericht vorerst das Wahlrecht zum Bundestag aller Deutschen im Ausland beseitigt und damit den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Eine Beschränkung des Nichtigkeitsausspruchs auf den mit dem Wahlprüfungsverfahren gerügten Ausschluss von Deutschen im Ausland ohne jemaligen Wohnsitz in Deutschland hätte hingegen den Kreis der Wahlberechtigten auf alle Deutschen im Ausland ausgedehnt. Die ex-tunc-Wirkung der Entscheidungsformel führt zwar dazu, dass die Stimmen der Deutschen im Ausland bei der letzten Bundestagswahl ungültig geworden sind, doch ist dieser Umstand kaum mandatsrelevant.

Buchbesprechung

  • Andreas Kley, Geschichte des öffentlichen Rechts der Schweiz (Diemut Majer)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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