Ausgabe 21/2011, November

Abhandlungen

  • Johan Callewaert, Straßburg, Grundrechtsraum Europa – Die Bedeutung der Grundrechte für den Verwaltungsrechtsraum Europa

    Ein Verwaltungsrechtsraum, der nicht gleichzeitig ein Grundrechtsraum wäre, ist heute undenkbar, unterliegt doch gerade auch die Verwaltung den Grundrechten. Allein schon der Begriff „Rechtsraum“ setzt die Beachtung der Grundrechte voraus, denn Letztere sind ein wesentliches Fundament der Rechtsstaatlichkeit. So liegt es auch nahe, sich auf einer Tagung, die dem „Verwaltungsrechtsraum Europa“ gewidmet ist, gleichzeitig zu fragen, ob es auch so etwas wie einen „Grundrechtsraum Europa“ gibt, und wenn ja, ob sich seine Bedeutung für die Verwaltung mit derjenigen der innerstaatlichen Grundrechte vergleichen lässt. Die Fragestellung soll hier aber nicht abstrakt, sondern konkret erfolgen. Deswegen soll zunächst - in einem ersten Kapitel - die Bedeutung der europäischen Grundrechte für den Verwaltungsrechtsraum Europa anhand einiger konkreter Beispiele untersucht werden. Im Licht dieser Erkenntnisse soll dann - in einem zweiten Kapitel - die Frage erörtert werden, inwiefern heute überhaupt von einem „Grundrechtsraum Europa“ gesprochen werden kann, was also ein solcher Grundrechtsraum voraussetzt und was davon bereits erfüllt ist. Den Schwerpunkt der Untersuchung bilden naturgemäß die europäischen Grundrechte, d.h. die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. im Recht der Europäischen Union verankerten Grundrechte, weil sie als Bausteine eines „Grundrechtsraums Europa“ wohl am ehesten in Frage kommen.

  • Sascha Michaels/Christian de Wyl/Roman Ringwald, Berlin, Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Straßenraums für Elektromobilitätsanlagen

    Die Bundesregierung hat in ihrem Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität den Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur zu einem Ziel politischen Handelns erklärt. Sie reagiert damit nicht zuletzt auf den erheblichen Anteil des Straßenverkehrs am CO2-Ausstoß. Elektrofahrzeuge können diesen verringern, wenn sie ihren Strom zumindest weit überwiegend aus Erneuerbaren Energien beziehen. Zudem können ihre Batterien als „mobile Speicher“ von Energie dienen und den Nachteil der diskontinuierlichen Produktion von Energie in Wind- oder Solaranlagen ausgleichen. In der letzten Zeit findet man deswegen im öffentlichen Straßenraum zunehmend Aufladestationen für Elektrofahrzeuge. Der nachfolgende Beitrag untersucht eine Reihe rechtlicher Fragestellungen, die bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraums für Elektromobilitätsanlagen auftreten.

  • Matthias Bäcker, Mannheim, Das G 10 und die Kompetenzordnung

    Das Gesetz zu Art. 10 GG (G 10) gehört zu den verfassungsrechtlich besonders umstrittenen Sicherheitsgesetzen. Während die meisten bisherigen Stellungnahmen grundrechtliche Fragen zum Gegenstand hatten, untersucht dieser Beitrag, ob das Gesetz mit der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen in Einklang steht. Dabei zeigt sich, dass das G 10 teilweise bereits deshalb verfassungswidrig ist, weil es die Kompetenzordnung verletzt. Im Übrigen muss das Gesetz aus kompetenzrechtlichen Gründen restriktiv ausgelegt werden, was das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Urteil nicht hinreichend beachtet hat. Die Untersuchung unterstreicht damit den freiheitssichernden Gehalt der Kompetenzordnung. Sie schließt mit rechtspolitischen Vorschlägen zu der erforderlichen Reform des G 10.

  • Kai Schadtle, Tübingen, Die Sanktionierung spendenbezogener Pflichtverletzungen politischer Parteien und ihre zeitlichen Grenzen

    Das Parteiengesetz in seiner geltenden Fassung normiert eine zehnjährige Ausschlussfrist für die Sanktionierung spendenbezogener Pflichtverletzungen. Allerdings wendet die Rechtsprechung die geltenden Sanktionsnormen nur auf solche Vorgänge an, die sich nach deren Inkrafttreten ereignet haben. Wie eine Analyse der parteiengesetzlichen Vorschriften in ihrer alten sowie in ihrer geltenden Fassung zeigt, ergibt sich jedoch auch unter Anwendung der altrechtlichen Sanktionsnormen aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes eine zehnjährige Frist für die Sanktionierung spendenbezogener Pflichtverletzungen.

Buchbesprechungen

  • Valentin Köppert, Alkoholverbotsverordnungen in der Rechtspraxis – Eine Untersuchung über die rechtliche Zulässigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Verordnungen zur Einschränkung oder zum Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit unter besonderer Berücksichtigung des polizeilichen Gefahrenbegriffs (Timo Hebeler)
  • Christian Calliess (unter Mitarbeit von Kathrin Dingemann, Sophie Méndez Escobar und Elena Schulte-Herbrüggen), Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon – Ein Ãœberblick über die Reformen unter Berücksichtigung ihrer Implikationen für das deutsche Recht (Matthias Niedobitek)

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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