Ausgabe 19/2017, Oktober

Thematischer Schwerpunkt: Petitionen und Ombuds-Institutionen

Abhandlungen

  • Hartmut Bauer, Potsdam, BĂĽrgerbeauftragte: Programmatik – Praxis – Perspektiven

    Ombudsman-Institutionen sind europa- und weltweit verbreitet. Gleichwohl hat der „allgemeine“ Bürgerbeauftragte hierzulande bislang nur in einigen Ländern Fuß gefasst. Hier setzt der Beitrag an. Er untersucht Programmatik, Praxis und Perspektiven dieses Instituts. Dabei zeigt sich in vielerlei Hinsicht ein Mehrwert, der sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene für eine Aufwertung des Bürgerbeauftragten streitet. Aktuelle Entwicklungen in Baden-Württemberg und Berlin unterstützen dieses Anliegen und können dazu beitragen, Deutschland aus seiner zunehmend isolierten Außenseiterposition herauszuführen.

  • Julian KrĂĽper, Bochum, Normsetzung im Kraftfeld des Art. 17 GG – Zur Ausgestaltung eines Rechts auf „öffentliche Petition“

    Mit der „öffentlichen Petition“ hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Art. 17 GG partizipativ-demokratisch ausgestaltet. Diese Ausgestaltung unterliegt nur schwachen verfassungsrechtlichen Bindungen, die sich nicht zu einem Anspruch auf Behandlung einer Petition als „öffentliche“ verdichten lassen. Allerdings unterliegen die Regelungen der maßgeblichen Ausschussrichtlinie bislang nicht hinreichend berücksichtigten verfassungsrechtlichen Beschränkungen. Grundsätzlich bedürfen die Regelungen über die öffentliche Petition einer parlamentsgesetzlichen Grundlage, weil sie neben dem Art. 17 GG auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berühren. Die gegenwärtige Praxis des Petitionsausschusses im Umgang mit öffentlichen Petitionen ist daher formell verfassungswidrig.

  • Anne Debus, Erfurt, Die BĂĽrgerbeauftragten der Bundesländer – Im Dienst von BĂĽrgern, Parlamenten und Verwaltung

    Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und jüngst auch Baden-Württemberg haben anderen Bundesländern etwas voraus: einen vom Landtag gewählten Bürger- (und zum Teil auch: Polizei-)Beauftragten! Er ist Ombudsmann für Bürgerinnen und Bürger in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Beitrag stellt die Herkunft und rechtlichen Ausgestaltungen der Einrichtung im föderalen Vergleich, ihre Arbeitsweise, den elementaren Mehrwert ihrer Tätigkeit für Bürger, Parlamente und Verwaltung sowie ihre Potenziale für eine rechtsstaatlich-bürgerfreundliche Verwaltung vor.

Buchbesprechung

  • Konrad Redeker/Michael Uechtritz (Hrsg.), Kölner Handbuch Verwaltungsverfahren, 3. Auflage (Matthias Wiemers)

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 – 6 C 16.16 – Petitionsrecht; fehlende Justiziabilität der Art und Weise der Behandlung und Erledigung einer Petition (vgl. Beitrag KrĂĽper)
  • EuG, Urteil vom 10.5.2017 – T-754/14 – Efler u.a./Kommission: Zulässigkeit einer Europäischen BĂĽrgerinitiative; „Stop TTIP“

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

Diese Ausgabe bei beck-online.de lesen

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.