Ausgabe 18/2012, September

Thematischer Schwerpunkt: Zur Tagung 2012 der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer

Abhandlungen

  • Fritz OssenbĂĽhl, Bonn, Eigentumsschutz von Reststrommengen beim Atomausstieg

    Die Gesetze, die den Ausstieg aus der Kernenergie regeln, enthalten durchweg Regelungen zu Reststrommengen, die in einer Übergangsfrist noch produziert werden können. Die Reststrommengen werden als öffentlich-rechtliche Berechtigungen eingeordnet. Diese für den Eigentumsschutz essenzielle Qualifikation ist unzutreffend. Die Reststrommengen sind nichts anderes als Bemessungen der privaten Nutzungsbefugnis der Kernkraftbetreiber.

  • Margrit Seckelmann, Speyer, Das sog. „Kooperationsverbot“ und die Mittel zu seiner Behebung - Sollten Art. 91b bzw. 104b GG modifiziert werden?

    Das Bundeskabinett hat am 30. Mai 2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes beschlossen, der Weg für mehr Kooperation von Bund und Ländern in der Wissenschaft ebnen soll. Durch eine Ergänzung des Tatbestandes des Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG soll es Bund und Ländern möglich gemacht werden, nicht nur überregional bedeutsame, zeitlich begrenzte Vorhaben an Hochschulen, sondern auch entsprechende dauerhafte Hochschuleinrichtungen gemeinsam zu fördern. Die Regelungen sollen an die entsprechenden Möglichkeiten der Förderung von Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen angelehnt werden. Der Gesetzentwurf geht auf eine längerfristige Debatte um die Beseitigung (oder zumindest Abmilderung) des sog. „Kooperationsverbots“ zurück, die sich seit der Föderalismusreform in ihren beiden Etappen von 2006 und 2009 entsponnen hat. Doch was ist eigentlich mit dem Begriff des „Kooperationsverbots“ gemeint? Dieser Frage soll nachfolgend nachgegangen werden, und es soll zugleich ein eigener Vorschlag zu dessen Abmilderung entwickelt werden.

  • Thorsten Siegel, Speyer, Zur Einklagbarkeit der Umweltverträglichkeit – Wesen und Reichweite von Umwelt-Rechtsbehelfen

    Die Klagerechte bei Verstößen gegen das Umweltrecht haben schon seit Langem Wissenschaft und Praxis beschäftigt. Nach einer einführenden Darstellung der Entwicklung der altruistischen Vereinsklage (unter I.) werden im Beitrag das Wesen sowie die – zeitliche, inhaltliche und personelle – Reichweite von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz erläutert (unter II. und III.). Abschließend erfolgt ein ausblickendes Fazit (unter IV.).

  • Hans-Peter Roth, Dresden, Regierungstätigkeiten im Lichte der Informationsfreiheit – Gleichzeitig Anmerkung zu BVerwG, Urteile vom 3.11.2011, 7 C 3.11, 7 C 4.11

    Nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hat jeder ein umfassendes Auskunftsrecht im Zusammenhang mit behördlichen Vorgängen der öffentlichen Stellen des Bundes. Das Vertrauen der Bürger in den Staat soll gestärkt werden, indem das öffentliche Verwaltungshandeln transparenter und nachvollziehbar gemacht wird. Zudem trägt dies zu einer Verbesserung der Bürgernähe und zu einer Modernisierung der Verwaltung und ihrer Abläufe bei. Innerhalb bestimmter Grenzen ermöglicht das IFG den freien Zugang zu amtlichen Informationen und Einsicht in verwaltungsinterne Vorgänge von Bundesministerien und den nachgeordneten Behörden. Nicht endgültig geklärt war bislang, ob dies auch für Regierungstätigkeiten gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun kürzlich in zwei Grundsatzurteilen ausführlich zum Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes und möglichen Ausnahmen Stellung genommen und entschieden, dass grundsätzlich alle Tätigkeiten einzelner Ressorts der Bundesregierung dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Den Bürgern steht damit auch in Bezug auf Regierungshandeln ein Anspruch auf Auskunft zu.

  • Victoria Karcher/Juhani M. V. Korn, Kiel, Ist Schweigen tatsächlich Gold? – Zur Regelung des Rederechts „abweichender“ Abgeordneter in der Geschäftsordnung des Bundestages

    Die Tagesordnung zur 37. Sitzung des Bundestagsausschusses Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung enthielt u.a. den Punkt „Prüfbitte des Ältestenrats, Gewährung von Redezeit außerhalb von Fraktionskontingenten“. Das in den einschlägigen Ausschussdrucksachen dargestellte Regelungsvorhaben wurde nach starker Kritik aus Opposition, Medien und auch Teilen des sog. „Regierungslagers“ aufgegeben. Es ist jedoch mit weiteren Regelungsvorhaben zu rechnen, sodass dieser Beitrag die in der Öffentlichkeit vorerst abgeschlossene Diskussion zum Anlass nimmt, den verfassungsrechtlichen Rahmen für eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung des Bundestags näher zu beleuchten.

Buchbesprechung

  • Kurt Ebert/Frank Bieler/Benjamin Bieler, Das gesamte öffentliche Dienstrecht fĂĽr Beamte und Arbeitnehmer bei Bund, Ländern und Kommunen; Loseblatt-Handbuch, 2. Auflage 1972, Stand: Juni 2012 (Rudolf Summer)

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