Ausgabe 12/2018, Juni

Abhandlungen

  • Klaus Lange, GieĂźen, Verfassungswidrige Scheinkandidaturen

    Im Jahr 2019 stehen in acht Bundesländern Kommunalwahlen an. Nach aller Erfahrung wird sich dann das skandalöse, vielfach ohne jede Resonanz von Judikative und Legislative kritisierte Schauspiel wiederholen, dass Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte für Gemeindevertretungen und Kreistage kandidieren, obwohl sie ihre Wahl weder annehmen wollen noch können. Solche wählertäuschenden Scheinkandidaturen führen dem Wahlvorschlag des Scheinkandidaten Stimmen zu und verhelfen einem nicht gewählten Ersatzkandidaten dieses Wahlvorschlags zu einem Mandat. Deshalb sollten die Gerichte aufhören, Scheinkandidaturen mit schlechtem Gewissen („bedauerliches Phänomen“) und fadenscheinigen Argumenten („Der mündige Bürger wird die Täuschung schon bemerken“) hinzunehmen, sondern solche Wahlen für ungültig erklären.

  • Markus Ogorek, Wiesbaden, Eigentum und Gemeinwohl – Ăśberlegungen zu den Voraussetzungen einer Enteignung zugunsten Privater

    Seit vielen Jahren ist insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auch zugunsten Privater, insbesondere privater Unternehmen, verfassungsrechtlich zulässig sein kann. Die Voraussetzungen dafür sind aber in jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts undeutlich geworden. Die im Ansatz zutreffende Unterscheidung verschiedener Fallgruppen hat offenbar dazu geführt, dass selbst die Kammern des Bundesverfassungsgerichts deutliche Unsicherheiten im Umgang mit der Enteignung zugunsten Privater erkennen lassen.

  • Gunter Warg, BrĂĽhl, Meinungsfreiheit zwischen Zensur und Selbstzensur

    Die Grenzen des Art. 5 Abs. 1 GG müssen scheinbar neu ausgelotet werden, wenn das Niederschreien oder Beschimpfen des politischen Gegners eine Aggressivität in den Diskurs tragen, die man nicht mehr auszuhalten bereit ist. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) möchte daher „Hasskommentare“, aber auch „Fake News“ zumindest im Internet aus der öffentlichen Debatte verbannen. Auf der anderen Seite werden in der Presse vertrauliche Verschlusssachen präsentiert und damit erhebliche Schutzinteressen gefährdet, ohne dass dies offenbar als Grenzüberschreitung gesehen wird. In dem Spannungsfeld elementarer Kommunikationsgrundrechte einerseits und den Gefährdungspotenzialen eben dieser Kommunikationsgesellschaft andererseits stellt sich die Frage, wo die Grenzen zwischen legitimem Meinungskampf und verbotener Zensur verlaufen.

  • Mehrdad Payandeh, Hamburg, Das Kopftuch der Richterin aus verfassungsrechtlicher Perspektive

    Vor dem Hintergrund der Neutralität der dritten Gewalt sowie der negativen Religionsfreiheit der am Gerichtsverfahren beteiligten Personen erscheint es auf den ersten Blick problematisch, wenn eine Richterin ein Kopftuch trägt. Der Beitrag zeigt indes, dass es verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für ein entsprechendes Kopftuchverbot nicht gibt, sodass die Religionsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot für die Zulässigkeit des Tragens eines Kopftuchs auch im Rahmen der richterlichen Tätigkeit streiten.

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen

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