Ausgabe 10/2009, Mai

Thematischer Schwerpunkt: Versammlungsrecht

Abhandlungen

  • Clemens Arzt, Berlin, Das Bayerische Versammlungsgesetz von 2008

    Bayern hat als erstes Bundesland ein umfassendes neues Versammlungsgesetz in Kraft gesetzt, welches das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) wie auch das bayerische Gesetz über die Befriedung des Landtags ablöst. Systematisch vor die Klammer gezogen werden allgemeine Bestimmungen für alle Versammlungen, bevor Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel jeweils weiteren Anforderungen unterworfen werden. Straf- und Bußgeldvorschriften runden das Gesetz ab. Einige im Versammlungsgesetz des Bundes bislang nicht ausdrücklich geregelte oder nur durch verfassungskonforme Auslegung mit Art. 8 GG vereinbare Regelungen werden hier neu ausgeformt. Nachfolgend werden die wesentlichen gesetzlichen Regelungen vorgestellt und einer verfassungsrechtlichen Würdigung unterzogen, die erhebliche Bedenken aufzeigt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 konnte hier nicht mehr berücksichtigt werden, geht aber in vielen Punkten in die gleiche Richtung.

  • Felix Hanschmann, Heidelberg, Demontage eines Grundrechts - Zur Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Versammlungsgesetzes

    Der Beitrag stellt die wesentlichen Bestimmungen des am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetzes dar und untersucht in kritischer Perspektive deren Verfassungsmäßigkeit. Als Maßstab dient insbesondere die seit der „Brokdorf-Entscheidung“ immer stärker ausdifferenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit. Neben denjenigen Normen des Bayerischen Versammlungsgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht mit seiner einstweiligen Anordnung vom 17. Februar 2009 bereits vorläufig außer Kraft gesetzt bzw. bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren modifiziert hat, werden auch die übrigen, verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfenden Regelungen des Gesetzes einer näheren Betrachtung unterzogen.

  • Matthias Kötter/Jakob Nolte, Berlin, Was bleibt von der „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“?

    Das noch geltende Versammlungsgesetz des Bundes regelt nicht alle Maßnahmen gegen Versammlungen oder Versammlungsteilnehmer abschließend. Es enthält insbesondere weder Regelungen für das Vorgehen gegen nichtöffentliche Versammlungen noch für Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung. Dagegen enthält es abschließende Regelungen für Maßnahmen im Verlauf der Versammlung, weshalb die subsidiäre Heranziehung von Polizeirecht hier nicht erforderlich ist. Die Auseinandersetzung um das Verhältnis des Versammlungsrechts zum allgemeinen Polizeirecht wird nach dem Wegfall der Bundeskompetenz auch bei der Schaffung eigener Versammlungsgesetze der Länder zu bedenken sein.

Buchbesprechungen

  • Ferdinand Kirchhof/Hans-Jürgen Papier/Heinz Schäffer (Hrsg.), Rechtsstaat und Grundrechte – Festschrift für Detlef Merten (Ulrich Karpen)
  • Joachim Schwind, Zukunftsgestaltende Elemente im deutschen und europäischen Staats- und Verfassungsrecht – Eine rechtsverbindende Untersuchung zu den deutschen Staatszwecken, Staatszielen und Staatsaufgaben sowie den europäischen Unionszielen, Querschnittsaufgaben, Bereichszielen und Unionsaufgaben (Markus Kotzur)
  • Fritz Thiel/Konrad Gelzer/Hans-Dieter Upmeier, Baurechtssammlung, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte der Länder und anderer Gerichte zum Bau- und Bodenrecht; Band 68: Sonderband der Rechtsprechung über die Enteignung und Enteignungsentschädigung 1993 bis 2007 (Hansjochen Dürr)
  • Fritz Thiel/Konrad Gelzer/Hans-Dieter Upmeier, Baurechtssammlung, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte der Länder und anderer Gerichte zum Bau- und Bodenrecht; Bd. 71: Rechtsprechung 2007 (Hansjochen Dürr)

Rechtsprechung

  • BVerfG, Beschluss vom 17.2.2009 – 1 BvR 2492/08 – Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bestimmungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes

Umfangreiche Rechtsprechung in Leitsätzen


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